Satzung

Die Satzung der GEMEINSCHAFT STIFTEN – Die Stiftungsgemeinschaft der Sparkasse KölnBonn

Präambel

Die Sparkasse KölnBonn (Stifterin) ruft diese Stiftung ins Leben, um ihre dauerhafte Verbundenheit zur Region Köln und Bonn weiter zu betonen. Die Stiftung soll verschiedene Stiftungszwecke fördern – vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in und um Köln und Bonn. Die Zweckverwirklichung soll mit unterschiedlichen Partnerinnen und Partnern, bevorzugt aus der Region, ausdrücklich auch mit anderen Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen erfolgen.

Nach dieser Satzung will die "GEMEINSCHAFT STIFTEN – Die Stiftungsgemeinschaft der Sparkasse KölnBonn" es noch mehr Menschen in Köln und Bonn ermöglichen, ihre eigene gesellschaftliche Teilhabe leisten zu können. Die Stiftungsgemeinschaft realisiert und organisiert ihr aller finanzielles Engagement in unterschiedlicher Form - nach deren Wünschen. Ohne großen Aufwand unter einem stabilen Dach.

Die Kundinnen und Kunden der Sparkasse KölnBonn vertrauen ihrer Sparkasse in besonderem Maße. Vor diesem Hintergrund wurden der Sparkasse in der Vergangenheit verschiedene Treuhänderschaften über unselbständige Stiftungen angedient. Um der Sparkasse hieraus etwaig erwachsende Interessenkonflikte zu vermeiden, sollen diese Treuhänderschaften auf die Stiftungsgemeinschaft übergehen. Welche dies zum Inkrafttreten dieser Satzung sind, ist dem Stiftungsgeschäft zu entnehmen. Gerne können deren namentliche Nennung auch in der Öffentlichkeitsarbeit Berücksichtigung finden, wie z.B. Erwähnung auf der Website, in Tätigkeitsberichten etc.

Daneben sind der Sparkasse KölnBonn auch viele weitere Fälle kenntlich, in denen Kundinnen und Kunden per letztwilliger Verfügung die Sparkasse in der Zukunft zur Treuhänderin über eine neu zu errichtende, unselbständige Stiftung einsetzen möchten. Auch diese Treuhänderschaften sollen auf die Stiftungsgemeinschaft der Sparkasse übertragen werden, genauso wie alle der Sparkasse bisher unbekannten derartigen Verfügungen. Die bisher bekannten, letztwilligen Verfügungen sind ebenfalls dem Stiftungsgeschäft zu entnehmen. In ihrer Teilfunktion als Trägerin rechtlich unselbständiger Stiftungen stellt sich die Stiftungsgemeinschaft ausschließlich in den Dienst der jeweiligen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke.

Alle Organe der Stiftung sind allein den steuerbegünstigten Satzungszwecken verpflichtet. Die Sparkasse KölnBonn als Stifterin legt größtmöglichen Wert auf Transparenz und Compliance. Dies spiegelt sich in den Wohlverhaltensrichtlinien und der Interessenskonflikt-Policy der Stiftungsgemeinschaft wider.

Die Sparkasse KölnBonn als Stifterin möchte den Gedanken der dauerhaften gemeinnützigen Förderung der Region durch Stiftung und Zustiftungen weiterverbreiten und alle Bürgerinnen und Bürger zum gemeinnützigen Engagement ermutigen. Natürliche Personen können sich hierbei genauso engagieren wie Unternehmen und Institutionen, um nachhaltig Gutes zu tun.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen

GEMEINSCHAFT STIFTEN  
Die Stiftungsgemeinschaft der

Sparkasse KölnBonn

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln.

§ 2 Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Zwecke der Stiftung sind die Förderung
    • von Wissenschaft und Forschung,
    • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
    • der Jugend- und Altenhilfe,
    • von Kunst und Kultur,
    • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
    • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe,
    • des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
    • des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
    • der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten,
    • des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
    • der Rettung aus Lebensgefahr,
    • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    • des Tierschutzes,
    • der Entwicklungszusammenarbeit,
    • der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
    • des Sports,
    • der Heimatpflege und Heimatkunde,
    • der Tierzucht, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, 
    • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorstehend genannten gemeinnützigen sowie zugunsten mildtätiger und kirchlicher Zwecke

      sowie
    • die Unterstützung von Menschen, die im Sinne des § 53 AO körperlich, seelisch, geistig und/oder wirtschaftlich hilfebedürftig sind.
       
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Zuwendung von Mitteln an Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wobei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des Privatrechts sowie in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaften des Privatrechts mit steuerlicher Ansässigkeit in der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ihrerseits in Deutschland wegen Verfolgung gemeinnütziger und/oder mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt sein müssen (Fördertätigkeit gemäß § 58 Nr.1 AO). Hierzu zählt auch die unentgeltliche Übernahme der Stellung der Rechtsträgerschaft für rechtlich nichtselbständige Stiftungen, die jeweils mindestens einen der in Absatz 2 aufgeführten Zwecke verfolgen.
  4. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Gesamtrechtsnachfolgerin erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Eine Erweiterung der Zwecke ist bei entsprechender Notwendigkeit von der Stifterin gewünscht und nach Maßgabe des § 12 dieser Satzung vorzunehmen, insbesondere im Kontext der weiteren Übernahme von Treuhänderschaften für Treuhandstiftungen oder entsprechenden Zustiftungen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Satzungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei humanitären Katastrophen und für die Umwelt nachteiligen unvorhersehbaren Ereignissen darf die Stiftung Mittel anderen Körperschaften und/oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts für entsprechende andere gemeinnützige Zwecke als den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Satzungszwecken zuwenden, wobei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des Privatrechts sowie in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaften des Privatrechts mit steuerlicher Ansässigkeit in der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ihrerseits in Deutschland wegen Verfolgung gemeinnütziger und/oder mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt sein müssen (Fördertätigkeit gemäß § 58 Nr. 1 AO).
  5. Die Stiftung darf im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, z.B. die entgeltliche Fortsetzung der Trägerschaft einer rechtlich nichtselbständigen Stiftung bei deren vorübergehendem Verlust der Gemeinnützigkeit, unterhalten.
  6. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne der Abgabenordnung, nach Bedarf auch der Stifterin, bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
     

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Erstausstattung der Stiftung (Errichtungskapital) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Zustiftungen in das Grundstockvermögen sind zulässig.
  2. Daneben tritt die Stiftung mit ihrer Gründung in die Treuhänderschaft von Treuhandstiftungen aus der bisherigen Treuhänderschaft der Sparkasse KölnBonn ein. Diese sind im Stiftungsgeschäft aufgeführt. Die Stiftung wird das jeder rechtlich nichtselbständigen Stiftung zuzuordnende Vermögen als Sondervermögen behandeln, von ihrem Eigenvermögen gesondert verwalten und in ihrer Rechnungslegung gesondert ausweisen.
  3. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Grundstockvermögen innerhalb der folgenden fünf Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Zwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  4. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Näheres wird im Rahmen der gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben in einer Anlagerichtlinie festgelegt werden. Die Umschichtung von Grundstockvermögen ist zulässig. Gewinne aus der Umschichtung von Grundstockvermögen sind einer entsprechenden Rücklage zuzuführen. Diese können nach Ausgleich von Umschichtungsverlusten weitergeführt werden oder sowohl dem Grundstockvermögen als auch der Verwendung, namentlich dem Verbrauch, für die satzungsmäßigen Zwecke zugeführt werden.
  5. Für in der Treuhänderschaft befindliche Treuhandstiftungen gelten die unter Absatz (3) und (4) formulierten Vorgaben nur insoweit, als dass keine anderslautende Weisung im jeweiligen das Treuhandverhältnis begründenden Dokument (Treuhandvertrag, Satzung, Testament oder Ähnliches) definiert wurde.
  6. Partnerin der Stiftung in der Vermögensanlage, auch bei der Anlage des Vermögens der rechtlich nichtselbständigen Stiftungen in Trägerschaft der Stiftungsgemeinschaft, ist die Stifterin, die Sparkasse KölnBonn.
     

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht dem Grundstockvermögen zuwachsenden oder zur dauerhaften Stärkung der Kapitalrücklage bestimmten Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendenden ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zustifterinnen und Zustifter können ihre Zuwendungen einem oder mehreren der unter § 2 Abs. (2) genannten Zwecke zuordnen. Zuwendungen von Todes wegen, welche vom Erblasser bzw. der Erblasserin nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. Zustiftungen sind ebenfalls in Form von Stiftungsfonds, d.h. als ausdrückliche zweckgebundene Zustiftungen (Schenkung unter Auflage) mit einem eigenen Namen, zulässig. Näheres zu den Stiftungsfonds kann in einer Zuwendungsricht- linie oder Geschäftsordnung geregelt werden.
  4. Zustiftungen können auf ausdrücklichen Wunsch der Stifterin, bzw. des Stifters in ein vom Gesamtstiftungskapital getrenntes Sondervermögen fließen und in einer entsprechenden Zustiftungsvereinbarung als Verbrauchsvermögen bestimmt werden. Dieses Verbrauchsvermögen soll dem von der Zustifterin bzw. vom Zustifter benannten Stiftungszweck zufließen und während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren gemäß einem zu vereinbarenden Verbrauchsplan verbraucht werden. In diesem Falle dienen sowohl das zugewendete Kapital als auch dessen Erträge, abzüglich der jeweils anteiligen Kosten, der Erfüllung des Stiftungszwecks.
  5. Für in der Treuhänderschaft befindliche Treuhandstiftungen gelten die unter Absatz (2) und (3) formulierten Vorgaben nur insoweit, als dass keine anderslautende Weisung im jeweiligen das Treuhandverhältnis begründenden Dokument (Treuhandvertrag, Satzung, Testament oder Ähnliches) definiert wurde.
  6. Die Förderung der unter § 2 Absatz 2 genannten Stiftungszwecke schließt die Publizierung der Mittelverwendung durch eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit sowie das Einwerben von Spenden und Zustiftungen ein.
     

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der widerruflichen Leistungen der Stiftung besteht für Zuwendungsempfängerinnen und –empfänger bzw. die durch die Stiftung begünstigten Körperschaften auf Grundlage dieser Satzung nicht.
 

§ 7 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
     

§ 8 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand 
    2. das Kuratorium 
  2. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
  3. Die Organmitglieder haften für im Rahmen ihrer Organtätigkeit pflichtwidrig verursachte Schäden im Verhältnis zur Stiftung und gegenüber Dritten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, d.h. sie erhalten keine Tätigkeitsvergütung, auch keine Sitzungsgelder. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen nachweislich entstandenen Auslagen und Aufwendungen, soweit diese dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.
  5. Alle Organe sind dem Stifterwillen verpflichtet. Die Stifterin und die Stiftung legen größtmöglichen Wert auf Transparenz und Compliance.
     

§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
  2. Der Vorstand wird vom Vorstand der Sparkasse KölnBonn als Stifterin bestellt. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis in der ersten konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder verlaufen zeitlich synchron. Eine Wiederbestellung, auch mehrfach, ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit des Vorstandes hat der Vorstand der Sparkasse KölnBonn neue Vorstandsmitglieder zu benennen. Erfolgt diese Benennung nicht rechtzeitig, bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder bis zur Benennung der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger durch den Vorstand der Sparkasse KölnBonn bestellt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Vorstandsmitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder bestellt.
  5. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit vom Vorstand der Sparkasse KölnBonn abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit der SKB.
  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Stiftungsaufgaben Gremien errichten. Näheres hierzu kann in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.
  7. Der Vorstand unterwirft sich mittels schriftlicher Erklärung der Interessenskonflikt-Policy sowie den Wohlverhaltensrichtlinien der Stiftergemeinschaft.
     

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des gesetzlichen Stiftungsrechts und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie eines Tätigkeitsberichts der Stiftung,
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen,
    • die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen sowie das Eingehen von Treuhandverpflichtungen. Näheres hierzu kann in einer Zuwendungsrichtlinie oder einer Geschäftsordnung des Vorstands benannt werden.
    • die regelmäßige Unterrichtung des Kuratoriums über die Tätigkeiten des Vorstandes.
  3. Für in der Treuhänderschaft befindliche Treuhandstiftungen gelten die unter Absatz (2) formulierten Vorgaben nur insoweit, als dass keine anderslautende Weisung im jeweiligen das Treuhandverhältnis begründenden Dokument (Treuhandvertrag, Satzung, Testament oder Ähnliches) definiert wurde.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin Teile seiner Aufgaben an ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied delegieren. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die ihm zugewiesenen laufenden Geschäfte nach den Verwaltungsstandards des Stiftungsmanagements der Sparkasse KölnBonn. Die Stiftung darf Geschäftsführungsaufgaben, die nicht zu den nichtdelegierbaren Leitungspflichten des Vorstands gehören, auf Grundlage eines (entgeltlichen) Dienstleistungsvertrags an die Stifterin, die Sparkasse KölnBonn, delegieren, sofern die der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel dies zulassen. 
     

§ 11 Beschlüsse des Vorstandes

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Es muss mindestens eine Sitzung pro Jahr abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

    Anwesenheit ist nicht nur bei physischer Präsenz gegeben, sondern auch bei Teilnahme durch Videokonferenz, Internetbildtelefonie (z.B. Skype, Facetime, Zoom) oder akustischer Telefonzuschaltungen sowie allen anderen technischen Möglichkeiten, die ein vollumfängliches Nachvollziehen der Sitzungsinhalte ohne wesentlichen zeitlichen Verzug ermöglichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
     
  2. Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach §§ 15 und 16 dieser Satzung. Den Vorstandsmitgliedern ist eine Beschlussvorlage zu übermitteln, über die von diesen dann schriftlich abgestimmt wird, wobei die Schriftform auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige zu dokumentierende Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt gilt.
  4. Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Ein Protokoll ist vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.
     

§ 12 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf Mitgliedern die für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt werden. Die Amtszeiten aller Kuratoriumsmitglieder verlaufen zeitlich synchron. Eine Wiederbestellung, auch mehrfach, ist zulässig. Das erste Kuratorium wird vom Vorstand der Sparkasse KölnBonn im Stiftungsgeschäft bestellt. Die nachfolgenden Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn vom Kuratorium selber im Wege der Kooptation bestellt.
  2. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied, welches das vorsitzende Mitglied in allen Angelegenheiten im Verhinderungsfall vertritt.
  4. Sofern ein Mitglied der Geschäftsleitung der Sparkasse KölnBonn Mitglied des Kuratoriums ist, wird dessen Stimme gleichberechtigt zu allen anderen Kuratoriumsmitgliedern gewertet und ist somit nicht mit Sonderrechten ausgestattet.
  5. Mitglieder des Kuratoriums können durch den Vorstand der Sparkasse KölnBonn oder dem Stiftungskuratorium selbst jederzeit – nach vorheriger Anhörung- aus wichtigem Grund abberufen werden. Weiterhin endet die Amtszeit durch Tod oder Niederlegung des Amtes. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird ein neues Kuratoriumsmitglied für die verbleibende Laufzeit Amtszeit des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Kuratoriumsmitglieder ihre Aufgaben bis zum Amtsantritt des neuen Kuratoriums fort.
     

§ 13 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand. Hierzu zählt auch die Überprüfung der Einhaltung des historischen Willens der Stifter der nichtselbständigen Stiftungen in der Trägerschaft der Stiftungsgemeinschaft.
  2. Das Kuratorium steht dem Vorstand beratend zur Seite. Es wirbt für die Unterstützung der Stiftung und gibt Impulse für die freie Verwendung der Erträge.
  3. Das Kuratorium genehmigt den Jahresabschluss und entlastet den Vorstand.
     

§ 14 Beschlüsse des Kuratoriums

Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. § 11 Absatz 1 Satz 2 bis Satz 6, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend, mit der Besonderheit, dass die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden bei Stimmgleichheit keinen Ausschlag gibt, sofern es sich um ein Mitglied der Geschäftsleitung der Sparkasse KölnBonn handelt.
 

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung eines einzelnen in § 2 Abs. 1 genannten Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann die Stiftung diesen Zweck streichen und – optional – an dessen Stelle einen anderen, neuen Stiftungszweck beschließen, sofern dessen dauernde und nachhaltige Verfolgung gesichert erscheint. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und dem Grundgedanken der Stifterin gemäß der Präambel entsprechen.
  2. Erweiterungen der Stiftungszwecke sind bei Zustiftungen in das Grundstockvermögen sowie in dem Fall zulässig. Eine Erweiterung der Zwecke ist ebenfalls zulässig und von der Stifterin ausdrücklich gewünscht, wenn die Stiftung die Rechtsträgerschaft weiterer rechtlich unselbständiger Stiftungen übernimmt, deren Zwecke nicht vollständig vom Katalog der Zwecke in § 2 Abs. 2 abgebildet sind (siehe § 2 Abs. 3 Satz 2). Eine Zweckerweiterung ist auch dann zulässig, wenn der Gesetzgeber den Katalog der steuerbegünstigten Zwecke in Zukunft um neue Zwecke erweitert oder die Finanzverwaltung künftig weitere Zwecke für gemeinnützig erklärt. Voraussetzung für eine Zweckerweiterung ist in allen Fällen, dass die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des neuen, zusätzlichen Zwecks gewährleistet erscheint, ohne dass die dauernde und nachhaltige Verfolgung der bisherigen Zwecke gefährdet erscheint.
  3. Sonstige, nicht in Absatz 1 und Absatz 2 genannte Änderungen der Satzung können auch ohne Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beschlossen werden, wenn sie die Stiftungszwecke nicht berühren, die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder der Erfüllung der Stiftungszwecke dienen. Die Satzungsbestimmungen über den Namen und den Sitz der Stiftung (§ 1), über die Art der Zweckverwirklichung (§ 2 Abs. 3), über die Verwaltung des Grundstockvermögens (§ 4) sowie über die Zusammensetzung und Kompetenzen der Stiftungsorgane (§§ 8 ff.) sind für die Stiftung nicht prägend.
  4. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei wesentlichen Satzungsänderungen, die den Zweck oder die Organisation der Stiftung betreffen, bedarf es der vorherigen Anhörung der Stifterin und der Zustimmung des Kuratoriums mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen, soweit gesetzlich erforderlich, der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
     

§ 16 Beendigung der Stiftung

  1. Die Stiftung kann nur aufgehoben, aufgelöst oder mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder auf eine andere Stiftung zugelegt werden, wenn sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung aller Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll erscheint und die dauernde und nachhaltige Erfüllung auch nach einer Zweckbeschränkung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 nicht gesichert erscheint. Bei einer Zulegung oder Zusammenlegung muss die aufnehmende bzw. die neu entstehende Stiftung wegen Gemeinnützigkeit und/oder Mildtätigkeit steuerbegünstigt sein.
  2. Zulegungen fremder Stiftungen in die Stiftungsgemeinschaft als aufnehmende Stiftung sind zulässig.
  3. Beschlüsse über die Auflösung, Zulegung oder Zusammenlegung bedürfen der einfachen Mehrheit des Stiftungsvorstands. Zuvor ist die Stifterin anzuhören. Dem Kuratorium ist ein Beschluss nach Absatz 1 zur Information zu geben.
  4. Beschlüsse über die Auflösung, Zulegung oder Zusammenlegung bedürfen, soweit gesetzlich erforderlich, der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
     

§ 17 Vermögensanfall

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke zu verwenden hat.
  2. Für die Nennung einer Anfallsberechtigten nach Satz (1) bedarf es eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes.
  3. Bei einer Zulegung oder Zusammenlegung fällt das Vermögen der Stiftung an die übernehmende bzw. die neu errichtete Stiftung, die wegen Gemeinnützigkeit und/oder Mildtätigkeit steuerbegünstigt sein muss und das zu erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
     

§ 18 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem gesetzlichen Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung, Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen oder die Steuerbegünstigung der Stiftung berühren könnten, soll zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung eingeholt werden.
 

§ 19 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
 

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.